Sehr geehrter Fragenstellerin,
auf der Grundlage der mir erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Die dortigen Regelungen enthalten jedoch nur ein Mindestmaß. Zumeist ist in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen eine dem Arbeitnehmer günstigere Regelung vereinbart. Wobei ich davon ausgehen kann, dass bei Ihnen ein Tarifvertrag nicht vereinbart worden ist.
Zur Frage des Zeitpunkts der Urlaubsgewährung ist lediglich in § 7 BUrlG etwas bestimmt:
§ 7 lautet:
"1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."
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Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann von der Regelung des § 7 nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies folgt aus § 13 BUrlG.
Dem Arbeitnehmer obliegt es, zunächst seinen fälligen Urlaubsanspruch geltend zu machen.
Aus dem oben zitieren § 7 BUrlG folgt, dass der Arbeitgeber Urlaubswünsche nur unter den dort genannten Voraussetzungen zurückweisen darf.
Der Arbeitgeber kann also nur bei Vorliegen der sich aus § 7 Abs 1 Hs 2 BUrlG ergebenden Voraussetzungen den Urlaub auf einen anderen, als den vom ArbN genannten Termin festlegen oder von seinem Recht Gebrauch machen, die zeitliche Festlegung des Urlaubs ganz oder teilweise zu verweigern. So ist es zulässig, Betriebsferien zu "verhängen". Hierfür müssen jedoch dringliche betriebliche Gründe sprechen.
Liegen dringende betriebliche Belange vor, die dem Urlaubswunsch des einzelnen ArbN entgegenstehen, hat generell - also nicht nur für den Fall der Einführung von Betriebsferien - eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen (LAG Hbg 15.9.89, LAGE § 7 BUrlG Nr 26; LAG RhPf, LAGE § 7 BUrlG; GK-BUrlG/Bachmann § 7 Rz 15; Dersch/Neumann § 7 Rz 12). Bei der gebotenen Interessenabwägung ist der Vorrang der Urlaubswünsche des ArbN gem § 7 Abs 1 BUrlG zu berücksichtigen (GK-BUrlG/Bachmann § 7 Rz 16) Ergibt sich bei Abwägung, dass keine der Interessen überwiegt, gehen die Urlaubswünsche des ArbN vor (ArbG Ulm, DB 68, 716; Dersch/Neumann § 7 Rz 13).
In Ihrem Fall spricht jedoch vieles dafür, dass die Gerichte den Vorrang der Arbeitgeberinteressen erkennen würden. Fällt keine Arbeit an, wegen des Urlaubs des Arbeitgebers, ist die von Ihnen angebotene Arbeitsleistung ohne betrieblichen Sinn für Ihren Arbeitgeber.
Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Urlaubswünsche soll alsbald erfolgen. Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruches, den er durch Abgabe der sog. Freistellungserklärung zu erfüllen hat. Darauf haben Sie einen Anspruch, der auch beim Arbeitsgericht einer Klärung herbeigeführt werden kann.
Mit der Festlegung ist der Arbeitgeber dann gebunden. Er kann gegebenenfalls seine Zustimmung im Falle von Täuschung, Drohung oder beachtlichen Irrtums anfechten. Ein Widerruf ist ohne Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer nicht möglich. Nach einer BAG - Entscheidung vom 20.06.2000 bleibt offen, ob der Arbeitnehmer bei begründeten Ausnahme- und Notfällen dem Wunsch des Arbeitgebers nach Rückgängigmachung aus Treu und Glauben entsprechen muss.
Ein Recht zur Selbstbeurlaubung besteht indes nicht. Ein derartiges Vorgehen wird regelmäßig eine Abmahnung oder auch Kündigung nach sich ziehen.
Es besteht demgegenüber die bereits erwähnte Möglichkeit, den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Gewährung des Urlaubs zu verklagen. In eiligen Fällen kann auch eine entsprechende einstweilige Verfügung beantragt werden. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass in erster Instanz auch bei Obsiegen keine Kostenerstattung der Anwaltskosten durch den Arbeitgeber erfolgt. Eine Rechtsschutzversicherung macht also Sinn. Und vor einer Klage steht immer die Frage, inwieweit dadurch das Arbeitsverhältnis belastet wird.
Daher bietet es sich zunächst immer an, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Schließlich sollte auch Ihr Arbeitgeber daran interessiert sein, dass Sie Ihre Bedürfnisse sicherstellen können.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann
http://www.juracity.de