Darf ein Arbeitgeber den Mitarbeitern vorschreiben, wann sie den gesamten Jahresurlaub erhalten und Urlaubsanträge zu anderen Zeiten generell ablehnen?
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage beantworten.
Die Urlaubsgewährung richtet sich nach § 7 Bundesurlaubsgesetz. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.06.2002 (11 Sa 378/02) folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Auch wenn die Urlaubserteilung nach § 7 Abs.1 Satz 1 BUrlG gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer nicht im Ermessen des Arbeitgebers gemäß § 315 Abs.1 BGB steht (seit BAG, Urteil vom 18.12.1986, 8 AZR 502/84), kann der Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Betrieb Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einführen (früher schon BAG, Urteil vom 12.10.1961, 5 AZR 423/60).
2. Danach rechtswirksam eingeführte Betriebsferien begründen dringende betriebliche Belange im Sinne von § 7 Abs.1 Satz 1 BUrlG, hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer - von Härtefällen abgesehen - zurückstehen müssen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 28.07.1981, 1 ABR 79/79).
Der Arbeitgeber hat daher gute Aussichten. Allerdings muss er Härtefälle berücksichtigen und die Urlaubszeiten tatsächlich sachlich begründen können. Der Arbeitnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gewährt wird. (§ 7 I 2 BUrlG)
Grundsätzlich ist bei Weigerung des Arbeitgebers aber Vorsicht geboten: Soweit sich die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer mit den Vorgaben des Arbeitgebers nicht decken, sollte sich der Arbeitnehmer keinesfalls eigenmächtig selbst beurlauben. Dies könnte zu einer fristlosen Kündigung führen. In diesen Fällen kann der Urlaubsanspruch vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geklärt werden.
Ob tatsächlich ein Urlaubsanspruch besteht, bleibt im Einzelfall einer genaueren Überprüfung vorbehalten. Diese sollte durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.
Das Bundesurlaubsgesetz stellt im Übrigen Mindestregelungen dar. Durch Einzelarbeitsvertrag oder Tarifvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen getroffen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort entsprechende Orientierung geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann
http://www.juracity.de