Sehr geehrte (r) Fragensteller(in),
die Mindestansprüche auf Urlaub sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Nach § 3 BUrlG beträgt dessen Dauer mindestens 24 Werktage. Wobei der Samstag als Werktag mitgezählt wird. Das bedeutet, dass mindestens 4 Wochen Urlaub zu gewähren sind.
Die meisten Arbeits- und Tarifverträge enthalten für den Arbeitnehmer bessere Regelungen. Diese gehen dem BUrlG dann vor; dies dürfte auch bei Ihnen der Fall sein.
Bei Teilzeit bzw. Arbeitseinsatz von weniger als 5 Tagen wird der Urlaub anteilig berechnet. Das wäre bei Ihnen die Formel: 27 Urlaubstage / 5 Werktage x 4 Arbeitstage = 21,6 bzw. 22 Urlaubstage. Sie hätten dann 5,4 bzw. 5,5 Wochen Urlaubsanspruch. Bei Ansatz von 27 Tagen wären also 5 Tage für eine Woche Urlaub zu nehmen. Bei Ansatz von 22 Tagen wären 4 Tage zu nehmen. In jedem Fall haben Sie ca. 5,5 Wochen Urlaub.
Dies würde für den Fall gelten, dass tatsächlich eine Vereinbarung für 4 Werktage getroffen worden ist. Da ihr Arbeitsvertrag keine dahingehende Regelung enthält, wäre zu prüfen, ob sich so eine Vereinbarung aus anderen Umständen ergibt. Auch wäre zu berücksichtigen, wie die Urlaubsregelung bei anderen Mitarbeitern im Betrieb aussieht.
Hierzu haben Sie keine Angaben gemacht.
Die Frage kann also nicht abschließend beantwortet werden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass für Sie die ungünstigere Regelung gilt.
Ich rate Ihnen, sich daher im Betrieb oder beim Betriebsrat, sofern vorhanden, nochmals zu informieren. Möglicherweise gilt bei Ihnen aber auch ein Tarifvertrag, der entsprechende Regelungen enthält.
Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung geboten zu haben.
Für eine weitergehende Beratung bzw. Vertretung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann
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