Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Hallo, ich bin 27 jahre alt und bin angestellt im öffentlichem Dienst .Ich arbeite 30 Stunden die Woche im Hort einer Grundschule, und habe Anspruch auf 26 Tage Urlaub im Jahr.Wegen Betriebsferien kann ich 15 Tage Urlaub schon nicht so nutzen wann ich es gern möchte.
Nun zu meinem Problem:
Mein Lebensgefährte ist Zeitsoldat und muss im Oktober im Rahmen seines Auslandseinsatzes nach Afgahnistan.Er hat jetzt im Januar seine Jahresübersicht zu Übungseinsätzen und Fortbildungen bekommen , an die er sich im Rahmen der Vorbereitung seines Auslandseinsatzes streng halten muss.Es gibt nur 2 Termine an denen er Urlaub machen darf.
Deshalb ist es uns beiden sehr wichtig den Urlaub zusammen verbringen zu können ,um auch eventuell noch zu heiraten( es könnte ja der letzte gemeinsame Urlaub sein).
Nun wollte auch ich meinen Urlaub für 10 Tage einreichen . Jedoch hat mir meine Chefin den Urlaub zu keinem von den beiden Terminen genehmigt.
In unserer Einrichtung arbeiten insgesamt 18 Kollegen, und es gibt eine interne Regelung die besagt : das 2 Kollegen zur gleichen Zeit keinen Urlaub nehmen dürfen.Nur in den Schulferien dürfen mehrere Kollegen gleichzeitig in den Urlaub.
Da mein Partner seine Termine erst recht spät erhalten hat ,bin ich nun die letzte die ihren Urlaub eingereicht hat, und muss nun nehmen was übrig bleibt. Darf mein Arbeitgeber mir das zumuten?
Natürlich sind meine Wuschtage nun schon anderen Kollegen genehmigt .Ich habe auch schon ein wenig im Urlaubsrecht gestöbert, und weiss das ich da wenig Chancen habe doch noch meinen Urlaub genehmigt zu bekommen. Nun meine Frage ! Kann ich unbezahlten Sonderurlaub beantragen ? ist meine Lage ( Auslandseinsatz / Hochzeit) ein sozialer Gesichtspunkt der vom Arbeitgeber berücksichtigt werden muss?
Ich kann auch keine besondere betriebliche Lage erkennen , es wäre kein Problem eine Vertretung für mich zu erhalten , es ist nur Aufwand, den meine Chefin scheut
Was kann ich sonst noch tun?
Vielen dank
MfG
Antwort:
Sehr geehrte Frau Knuppelknie,
auf der Grundlage der uns erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Wie Sie selbst schreiben, sind auch die Arbeitgeberinteressen bei der Festlegung des Urlaubszeitraumes zu berücksichtigen. Insofern hat der (normale) Urlaubsantrag ggf. wenig Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 29 TVÖD kann Ihnen der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen bis zu drei Tagen Arbeitsbefreiung gewähren; dieser wäre auch zu vergüten. Gemäß § 28 TVÖD kann bei Vorlage eines wichtigen Grundes unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden. Ich rate Ihnen, zunächst den Antrag nach § 29 zu stellen; im Falle der Ablehnung wäre der Antrag nach § 28 zu stellen. In jedem Fall sollten Sie - soweit vorhanden - den Personalrat beteiligen.
Sofern Ihnen der Arbeitgeber nicht entgegenkommt, sollten Sie sich in keinem Fall selbst beurlauben oder krankfeiern. In beiden Fällen riskieren Sie eine Abmahnung, wenn nicht die Kündigung.
Da Ihre Hochzeitspläne durchaus als wichtiger Grund verstanden werden können, sollten Sie durch das zuständige Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf Gewährung des Sonderurlaubs erwirken lassen. Hier wäre zunächst bezahlte Freistellung und hilfsweise unbezahlter Sonderurlaub zu beantragen. Sofern gewünscht übernehmen wir dies gerne für Sie. In diesem Zusammenhang noch der Hinweis, dass auch im Falle des Obsiegens in erster Instanz keine Erstattung der Anwaltskosten erfolgt. Eine Rechtsschutzversicherung wäre daher sinnvoll.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
15.01.2009
Preis:
50 €
Kunde:
knuppelknie
Experte:
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht