Berechnen Sie mir bitte verbindlich meinen Urlaubsanspruch als Krankenschwester, 51 Jahre, bei Teilzeitarbeit (10 Wochenstunden = 25,97 % Beschäftigung im Nachtdienst- ), nach TVöD?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Urlaubsanspruch richtet sich erst einmal nach § 26 TVÖD, wobei ich jetzt mangels anderweitiger Angaben mal vom TVÖD Bund ausgehe (es gibt auch den TVÖD VkA und den TV-L).
Der Tarifvertrag gibt Ihnen bei einer 5 Tagewoche 30 Arbeitstage (§ 26 Abs. 1 Satz 2TVÖD). Nach Satz 4 erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Leider geben Sie nur eine prozentuale Arbeitszeit an, so dass ich jetzt nur abstrakt antworten kann. Wenn Sie 10 Wochenstunden arbeiten, sagen wir einmal an zwei Tagen, dann hätten Sie anstatt 30 Arbeitstagen Anspruch auf 2/5 = 12 Arbeitstage Urlaub. Im Ergebnis also auch sechs Wochen.
§ 26 TVÖD Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
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Daneben kann sich Ihr Urlaubsanspruch aber nach § 27 TVÖD für Wechselschicht oder Schichtarbeit erhöhen, bei Ihrem Lebensalter bis zu maximal 36 Arbeitstagen (wenn Sie 2 von 5 Tagen die Woche arbeiten, natürlich wieder nur 2/5 = 15 Arbeitstage.
§ 27 TVÖD Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte des Bundes, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
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Die Berechnung ist kompliziert und ich habe leider keinerlei Angaben darüber, ob Sie Wechselschicht oder Schichtarbeit im Sinne des § 7 TVÖD machen. § 7 TVÖD definiert was Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit in diesem Sinne ist:
§ 7 Sonderformen der Arbeit
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
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Ich gehe davon aus, dass Ihnen – wenn Sie unter den Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser fallen (BT-K) – auch Zusatzurlaub Nachtschicht zustehen könnte. Dieser wird jedoch nicht für Tage gewährt, an denen Zusatzurlaub nach § 27 für Wechsel- oder Schichtarbeit gewährt wird. Auch hier gilt wieder die Höchstgrenze von 36 Tagen (bzw. bei Teilzeitarbeit anteilig entsprechend).
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Besonderer Teil Krankenhäuser –
§ 53 TVÖD BT-K Zusatzurlaub
1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 3§ 27 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Erholungsurlaub und Zusatzurlaub insgesamt im Kalenderjahr 35 Tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. 4§ 27 Abs. 5 findet Anwendung.
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Sie sehen, Ihre Frage ist vermutlich exakt nur bei Vorlage des Dienstplans zu beantworten. Denn im Grund muss man erst einmal sehen, an wie vielen Tagen die Woche Sie regelmäßig arbeiten und dann, wie viele Nachtarbeitsstunden Sie machen (§ 53 TVÖD BT-K) und an wie vielen Tagen Sie Wechselschicht und Schichtarbeit leisten. Nach der Protokollnotiz kann dieser Zusatzurlaub auch erst nachträglich berechnet werden: „Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 erfüllt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage soweit möglich beantwortet zu haben. Sie müssten jedenfalls jetzt in der Lage sein, Ihren Grundurlaub nach § 26 TVÖD und den Zusatzurlaub für Nachtschicht nach § 53 BT-K zu berechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
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Michael W. Felser, Rechtsanwalt