Ich war bis 31.12.08 DO-Angesteller bei der AOK Hessen. Seit dem o1.o1.09 bin ich wegen Dienstunfähigkeit in Pension. Meinen Urlaub für das Jahr 2008 von 33 Tagen und 1 Tag für meine Schwerbehinderung konnte ich nicht mehr nehmen. Nun steht mein ehemaliger Arbeitgeber auf dem Standpunkt das "Hessische Beamtengesetz?" würde mich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Urteils des EuGH sehen und daher sei mir mein entfallener Urlaub nicht zu erstatten.
Ist es richtig, das deutsche oder hessische Beamte keine Ansprüche nach diesem Urteil erheben können?
Sehr geehrter Herr Hofmann,
auf Grundlage der uns erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage beantworten wie folgt:
Vorab: Der Dienstordnungsangestellte ist kein Beamter, wird aber nach beamtenrechtlichen Grundsätzen behandelt. Streit ist vor dem Arbeitsgericht auszutragen.
Bisher lehnte die Rechtsprechung (vgl. VG Ansbach Urteil vom 15.02.06, Az. 11 K 05.03817) entsprechende Ansprüche bei Beamten ab. Dies entsprach der herrschenden Meinung. Danach sollte es an einer Rechtsgrundlage für den Abgeltungsanspruch fehlen.
Hiergegen lässt sich aber nach der Entscheidung des EuGH gut argumentieren. Die Richtlinie gilt allgemein für alle abhängig Beschäftigte. Es findet sich keine Einschränkung, die Beamte ausnimmt. Danach gilt die Richtlinie auch für Beamte.
Grundsätzlich bedarf es zur Wirkung von EU-Richtlinien der Umsetzung in nationales Recht. Fehlt diese oder sind die Richtlinien mangelhaft umgesetzt, gelten diese unmittelbar. Daher ergibt sich die unmittelbare Wirkung der Richtline, weil es an einer entsprechenden Umsetzung in den Urlaubsregelungen für Beamte fehlt.
Neuere Urteile zum Thema sind mir noch nicht bekannt. Auf der Basis der obigen Ausführungen und entsprechender Argumentation erscheint mir eine Klage jedoch aussichtsreich.
Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung geboten zu haben. Für den Fall, dass Sie Klage erheben möchten, beraten und vertreten wir Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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