Auch Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf vollen Urlaubslohn. Das Bundesarbeitgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Zeitarbeitsfirma nicht die außertariflichen Zuschläge bei der Berechnung des Urlaubslohns einbezogen hatte. Der Beschäftigte wurde nach dem Tarifvertrag für Zeitarbeitsfirmen bezahlt, bekam aber zusätzlich außertarifliche Zuschläge, um seinen Lohn auf den der Stammbelegschaft aufzustocken. Während des Urlaubs wurde dann nur der Tariflohn gezahlt, weil dies im Zeitarbeitstarif so vorgesehen ist. Das Bundesarbeitsgericht verwies jedoch auf das vorrangige Bundesurlaubsgesetz. Danach wird der Urlaubslohn aus dem Durchschnittslohn der vorausgehenden 13 Wochen berechnet. Dies bezieht natürlich alle Zuschläge ein (Urteil vom 21.09.2010 - 9 AZR 510/09). Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht in Hamburg zurückverwiesen. Dort muss der Urlaubslohn neu berechnet werden.