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11.12.2009
Steen Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wolfgang Steen

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurze Mühren 1 Spitalerhof
20095 Hamburg



Telefon :+49 40 8793104
Telefax :+49 40 8793105

Recht auf Weihnachtsurlaub

Wer noch vor Weihnachten oder zwischen den Feiertagen Urlaub nehmen will, kann häufig auf eine Urlaubssperre stoßen, die der Arbeitgeber plötzlich anordnet. Der Arbeitnehmer hat aber grundsätzlich Anspruch darauf, dass seine Urlaubswünsche berücksichtigt werden. Dagegen können nur ausnahmsweise "dringende betriebliche Belange" stehen. Welche das sind, sagt das Urlaubsgesetz nicht. Gemeint sind Fälle, die einzigartig sind: Rohrbruch und Feuer oder eine Grippewelle bei den Beschäftigten. Das heißt also, die Urlaubswünsche gehen vor - betriebliche Belange, wie Unterbesetzung oder ein besonderer Kundenandrang sind normalerweise keine überzeugenden Gründe. Deshalb kann der Arbeitgeber einen einmal genehmigten Urlaub auch nicht widerrufen. Hinzu kommt: der Arbeitnehmer muss - nach Gesetz - seinen Urlaub noch im laufenden Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist die Ausnahme und nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder eine solche Übertragung (meist noch ins 1. Quartal) im Betrieb üblich ist. Bei Streit über die Urlaubsgewährung sollte der Betriebsrat eingeschaltet werden. Dieser hat auch im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht und kann sogar zur Klärung einen Richter ins Haus holen.


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