Ein verbreiteter Rechtsirrtum im Arbeitsrecht ist, dass Kündigungen während des Urlaubs nicht wirksam zugehen können. Tatsache ist aber, dass eine Kündigung im Urlaub zulässig ist und auch während des Urlaubs durch Einwurf in den Briefkasten zugehen kann - trotz Abwesenheit. Eine Kenntnisnahme ist nämlich nicht erforderlich für den Zugang. Folge: Die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang, also schon während des Urlaubs zu laufen.
Tipp: Im Zweifel daher Klage einreichen und die Frist so berechnen, als ob die Kündigung am ersten Tag der Abwesenheit zugegangen wäre.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte