Nachträglicher Urlaub auch für Zusatzurlaub Schwerbehinderter
Auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte muss nachträglich bewilligt werden, wenn dieser wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Auf Druck des EuGH hatte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert. Jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaub verfällt bei Krankheit nicht mehr (Urteil v. 24.3.2009 - 9 AZR 983/07). Er muss auch Jahre später noch gewährt oder bei einer Beendigung finanziell ausgeglichen werden. Offen war noch die Frage, wie der Zusatzurlaub von Schwerbehinderten zu behandeln ist. Diesen Anspruch hat jetzt das Bundesarbeitsgericht zugunsten eines Klägers entschieden.
Hier war der schwerbehinderte Kläger seit September 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2005 arbeitsunfähig wegen eines Bandscheibenleidens. Nachdem die Beklagte nach Urteil in der II. Instanz schon den Mindesturlaub für 2004 und 2005 ausgeglichen hatte, ging es vor dem BAG noch um den Zusatzurlaub und die Abgeltung des weitergehenden tariflichen Urlaubsanspruches, der über die 4 Wochen gesetzlichen Urlaub hinausgehen. In der Entscheidung stellt das BAG diesen Zusatzurlaub dem gesetzlichen Mindesturlaub gleich (BAG 23.3.2010, 9 AZR 128/09). Allerdings der Mehrurlaub gemäß Tarifvertrag wurde nicht anerkannt. Ausdrücklich nennt das BAG, dem Tarifvertrag sei nicht zu entnehmen, dass der weitergehende Urlaub stets zu gewähren wäre.