Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 26.07.2007 Aktenzeichen 2 Ca 1129/07
Tipp: Arbeitnehmer sind gut beraten, den Urlaub nicht eigenmächtig anzutreten, sondern notfalls das Arbeitsgericht im Streitfall anzurufen. Das geht auch per einstweiliger Verfügung.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte