Quelle: Arbeitsgerichts Offenbach, Urteil vom 12.11.2008 - 4 Ca 310/08
Praxistipp: Arbeitnehmer, die eine Kündigung bekommen und im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember ausscheiden (Beendigungstermin = Ende der Kündigungsfrist, nicht Kündigungstermin) können also den vom gesamten Jahresurlaub noch übrig gebliebenen Resturlaub abgelten lassen. Jeder Anwalt sollte diesen Prüfungspunkt zur Vermeidung von Haftungsfällen in seine Checkliste bei Kündigungsmandaten aufnehmen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte